Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Bestimmungen


Roland Ebner – Premium Headshots wird im Folgenden kurz als „Fotograf“ bezeichnet, der Vertragspartner/Auftraggeber kurz als „Kunde“. Die Bezeichnung „Dritte“ beschreibt Personen bzw. Unternehmen, die in keinem Verhältnis zum Fotografen innerhalb des jeweiligen Auftrages stehen.

II. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Sämtliche Tätigkeiten die das Geschäftsfeld des Fotografen umfassen werden nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit. Nebenabreden sind unwirksam, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen müssen in Schriftform vorliegen. Der Kunde anerkennt ebenfalls, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen stets Vorrang haben, für den Fall, dass der Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Geschäft zugrunde legen will.

III. Rechte am Bild / Urheberrecht


Der Fotograf ist Urheber des Werkes. Als solchem stehen ihm die gesetzlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte zu. Eine Urheberschaft ist nicht übertragbar, der Kunde erwirbt lediglich eine einfache Werknutzungsbewilligung, nicht jedoch eine exklusive und ausschließliche Werknutzungsbewilligung und auch kein Werknutzungsrecht. Die Werknutzungsbewilligung beschränkt sich auf den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (z.B. zeitliche/örtliche Beschränkungen). Im Zweifel gilt der in der Rechnung angeführte Verwendungszweck. Der Kunde ist nicht berechtigt das Werk anders als vereinbart zu verwenden. Die Rechte, die der Kunde im Rahmen der Werknutzungsbewilligung erhält, sind nicht an Dritte übertragbar. Alle Rechte gelten erst ab vollständiger Bezahlung als übertragen.
Der Kunde ist verpflichtet bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, etc.), die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) deutlich und gut lesbar, das heißt in einer Serifenschrift, also nicht gestürzt oder verzerrt, direkt beim Werk so anzubringen, dass diese eindeutig zuordenbar ist. Die Herstellerbezeichnung ist auch dann anzubringen, wenn das Werk auf der Vorderseite, also im Bild, signiert ist. Eine solche Signatur ersetzt nicht die Herstellerbezeichnung. Als solche Bezeichnung ist zu verwenden: „© Roland Ebner – Premium Headshots“.
Eine Bearbeitung des Werkes durch den Kunden oder durch Dritte ist nicht gestattet und bedarf einer vorhergehenden schriftlichen Einwilligung des Fotografen. Wurde eine solche erteilt, ist die bearbeitete Version vor jedweder Nutzung, insbesondere Veröffentlichungen aller Art, vom Fotografen schriftlich freizugeben.
Bei Veröffentlichungen (Print, Video, etc.) sind dem Fotografen zwei Belegexemplare kostenlos zuzusenden. Diese Regelung gilt auch bei kostspieligen Produkten wie z.B. Kunstbüchern.

IV. Eigentum an analogen sowie digitalen Originalen


Analoge (Negative, Diapositive, etc.) und digitale (RAW-Daten) Originale stehen im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Anrecht auf Originale, wenn nicht anders vereinbart, sondern lediglich auf die vom Fotografen entwickelten Werke (als geeignetes Format in digitaler Form, z.B. JPG, und/oder als, wenn nicht anders vereinbart, kostenpflichtige Abzüge).
Der Fotograf archiviert die Originale für mindestens 3 Jahre ab Herstellung. Der Kunde hat auch nach dieser Zeit kein Anrecht auf die Originale. Nach Ablauf von 3 Jahren ist der Fotograf berechtigt die Originale zu zerstören. Für einen Verlust innerhalb der 3 Jahresfrist haftet der Fotograf nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

V. Rechtefreistellung


Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster, Marken, etc.) oder Personen hat der Kunde zu sorgen. Der Kunde hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos.
Der Fotograf garantiert die Zustimmung von berechtigten Dritten (z.B. Modelle) nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

VI. Haftungsausschluss


Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel auch immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf sein eigenes Verschulden sowie das seiner Bediensteten beschränkt. Für Dritte, die der Fotograf beauftragt (z.B. Labor) haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl derjenigen.
Die Haftung des Fotografen beschränkt sich auf die Materialkosten, die dem Kunden entstanden sind sowie auf eine kostenlose Wiederholung der Aufnahmen sofern dies möglich ist. Bei Fixgeschäften, also einmaligen nicht wiederholbaren Geschäften, haftet der Fotograf nur für die Materialkosten wie oben beschrieben.
Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Der Fotograf haftet nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Kosten Dritter (Visagistin, Modell, Studio, ..), den entgangenen Gewinn, Folgeschäden, das Erfüllungsinteresse und das Vertrauensinteresse.
Postsendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen. Dazu zählen insbesondere die Wetterlage bei Außenaufnahmen, der Ausfall von Modellen sowie Reisebehinderungen. In Fällen der höheren Gewalt trifft den Fotografen ebenfalls keine Haftung.
Der Fotograf haftet ebenfalls nur für durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden für vom Kunden für den Auftrag übergebene Vorlagen, Requisiten, Produkte, Layouts und ähnliches. Wertvollere Gegenstände müssen vom Kunden versichert werden.

VII. Leistung und Gewährleistung


Der Fotograf führt den erteilten Auftrag sorgfältig aus. Er ist dazu berechtigt den Auftrag zur Gänze oder zum Teil durch Dritte ausführen zu lassen. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, so ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Wird vom Kunden kein besonderer Stil für die Arbeit schriftlich vorgegeben so ist der Fotograf berechtigt den Bild Stil nach seinem Ermessen zu wählen. Ebenfalls hat der Fotograf die freie Wahl der Modelle, der Aufnahmeorte sowie generell der Mittel, um den Auftrag zu erfüllen, falls vom Kunden keine schriftliche Anordnung erteilt wurde. Teilt sich ein Auftrag auf mehrere Male auf so stellen unterschiedliche Arten der Vertragserfüllung keinen Mangel dar.
Besteht der Kunde auf eine gewisse Art der Durchführung die der Fotograf als unrichtig erachtet und den Kunden darauf hinweist, so hat der Kunde dafür die volle Verantwortung im Sinne des §1168a ABGB zu tragen.
Der Kunde hat 7 Tage nach Lieferung Zeit um Beanstandungen bekanntzugeben. Diese haben schriftlich zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Ist der Kunde Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

VIII. Entlohnung


Haben Kunde und Fotograf keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen so steht dem Fotografen ein Honorar nach seinen gültigen Preislisten zu. Falls der Fotograf keine Preisliste führt so steht ihm auf jeden Fall ein angemessenes Honorar nach Empfehlung der Fotografeninnung für das Bundesland des Firmensitzes des Fotografen zu.
Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Reisekosten,…), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
Werden im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Kunden Änderungen gewünscht so geht dies zu seinen Lasten und der Mehraufwand wird aufgerechnet.
Konzeptionelle Leistungen wie Beratung, Layout, grafische Leistungen aller Art etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
Nimmt der Kunde von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen auch immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Im Falle der Unmöglichkeit (z.B. Krankenhausaufenthalt oder schwerere Krankheit) fallen nur die dem Fotografen schon entstandenen Nebenkosten an, wenn der Kunde die Unmöglichkeit belegen kann z.B. durch ein ärztliches Attest.

IX. Zahlung


Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten wenn der Auftragswert eine Summe von € 400, – überschreitet. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen des Zahlungseingangs als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Kunden. Verweigert der Kunde (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen im Sinne des § 1170 ABGB.
Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 4% als vereinbart. Ist der Kunde Unternehmer so fallen nach §352 UGB Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz an.
Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Soweit gelieferte Bilder nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

X. Lieferung


Der Fotograf behält sich eine Vorauswahl der Bilder nach technischen Aspekten vor, so werden z.B. unscharfe, falsch belichtete Bilder, etc. im vorherein aussortiert und nicht dem Kunden zur Auswahl übermittelt.
Der Kunde erhält die nach technischem Ausschuss verbliebenen Fotos zur Auswahl. Wählt der Kunde nicht binnen 14 Tagen Werke aus welche er entwickelt/bearbeitet haben möchte so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Fotografen. Darauf wird der Kunde vom Fotografen bei Übermittlung der auszuwählenden Fotos ausdrücklich hingewiesen.
Die Lieferung des Werkes erfolgt über das Internet als Download. Angaben über eine Lieferzeit sind nur verbindlich, wenn ein konkreter Termin ausdrücklich vom Fotografen zugesichert wurde. Bei einem vereinbarten Termin haftet der Fotograf nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Fristversäumnis, ausdrücklich nicht bei höherer Gewalt.

XI. Salvatorische Klausel


Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam so berührt sie die Rechtswirksamkeit der anderen Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nicht. Der Fotograf verpflichtet sich, falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam ist, diese Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Willen am nächsten kommt und dem gewollten Zweck am besten entspricht.

XII. Schlussbestimmungen


Gerichtsstand für alle Geschäfte ist das für den Firmensitz des Fotografen zuständige sachliche und örtliche Gericht.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem österreichischen Recht. Das österreichische Recht geht auch dem internationalen Kaufrecht vor. Für alle Geschäfte und Aufträge des Fotografen in denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil werden gilt diese Bestimmung ebenso.
Widerspricht eine der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem geltenden Konsumentenschutzgesetz (KSchG) so tritt im Streitfall an dessen Stelle eine Regelung die am besten den Sinn der ursprünglichen Regelung wiedergibt.